Allgemeine Geschäftsbedingungen

BIG DAISHOWA GmbH

1.  Geltungsbereich

Für alle Aufträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der BIG DAISHOWA GmbH, 72189 Vöhringen (nachfolgend „Wir“ oder „BDG„) gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen„), soweit in dem zwischen BDG und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

Die Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des Vertrages sind (zusammen „Liefergegenstände„), liefern wir ausschließlich an Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2.  Angebot, Arbeitsunterlagen

Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

3.  Musterwerkzeuge, Sonderanfertigungen

Musterwerkzeuge werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gefertigt. Bei Sonderanfertigungen erfolgen alle Änderungsmitteilungen durch den Kunden, ansonsten wird nach dem letzten Zeichnungsstand gefertigt. Alle Änderungen sind kosten- und preisbeeinflussend.

4.  Preise, Preisanpassungen, Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich „ab Werk“ 72189 Vöhringen (Incoterms 2000) unversichert und ausschließlich Verpackung.
Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als vier Monate auseinander liegen und sich die Beschaffungskosten von BDG nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Liefergegenstand erhöhen, ist BDG berechtigt, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern BDG die Rücktrittserklärung innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.

 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb 30 Tage zur Zahlung fällig. Wir können ab dem 31. Tag ab Zugang unserer Rechnungen Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Daneben können wir nach Verzugseintritt für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung jeweils 5,00 Euro berechnen.

 

Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden BDG-Preisliste berechnet.
Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 Euro netto. Bei Aufträgen unter dem Mindestbestellwert erhöhen wir den Auftragswert auf 50,00 Euro.

 

Rücksendungen zur Gutschrift für Waren aus ordnungsgemäß erbachter Leistung wegen Falschbestellung des Kunden werden grundsätzlich nur innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung unter Abzug von 5% Wiedereinlagerungsgebühr, mind. jedoch 15,00 Euro akzeptiert.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten und insbesondere auch für die Minderung laufender Zahlungen an BDG aufgrund von angeblichen Mängeln von Liefergegenständen; dem Kunden bleibt in diesem Falle vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.

 

BDG ist berechtigt, Leistungen aus dem Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen Verhältnissen zurückzubehalten.

 

Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6.  Lieferbedingungen

Alle Lieferungen erfolgen „ab Werk“ 72189 Vöhringen (Incoterms 2000). Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher Bestätigung. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, die auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind und die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn derartige Ereignisse bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Hierzu zählen insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe bzw. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe. Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

 

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Kunden unzumutbar ist. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir behalten uns vor, anstelle des bestellten Liefergegenstandes Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellten Liefergegenstände sind.

7.  Schutzrechte Dritter

Werden bei der Anfertigung der Liefergegenstände nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, soweit wir die Inanspruchnahme nicht nach Maßgabe dieser Bedingungen zu vertreten haben.

8.  Rechte bei Mängeln

Soweit der Kunde Liefergegenstände bei einem Zwischenhändler erworben hat, sind Ansprüche bei Sach- oder Rechtsmängeln ausschließlich diesem gegenüber nach Maßgabe des mit ihm geschlossenen Vertrages geltend zu machen. In allen anderen Fällen stehen dem Kunden innerhalb der Verjährungsfristen nach Ziffer 10 die gesetzlichen Rechte bei Mängeln mit folgenden Maßgaben zu:

 

Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist.

 

Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie BDG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.

 

BDG behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt BDG das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. BDG behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar.

 

Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung von BDG für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder bearbeitet oder verändert, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.

 

Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht BDG auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

 

Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen demgemäß nicht.

 

Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von BDG. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.

9.  Haftung

Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens BDG besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet BDG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet BDG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die BDG bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

 

Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf.

 

BDG haftet nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.

 

Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen der Haftung von BDG gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von BDG.

 

Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

10. Verjährung

Ansprüche des Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels. Für Ansprüche:

  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder
  • in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder
  • die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen,
  • aus Beschaffenheitsgarantien sowie
  • für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer von BDG zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen,

gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.

 

Unternimmt BDG bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschliesslich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzen Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

11. Abnahme

Von BDG erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind. Solange BDG die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme.

 

BDG kann in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme). Die Abnahme der Gesamtleistung ist dann mit der letzten Teilabnahme erfolgt. Eine gesonderte Endabnahme findet nicht statt.

12. Entwicklungsergebnisse

Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen (a) Bearbeitungen oder Umarbeitungen von – oder abgeleiteten Werken aus – Liefergegenständen, auch wenn diese durch oder für den Kunden entwickelt werden und (b) Liefergegenständen oder sonstigen Entwicklungsergebnissen, die von BDG oder ihren Erfüllungsgehilfen – ggf. gemeinsam mit dem Kunden – im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich BDG zu. Der Kunde überträgt diese hiermit auf die dies annehmende BDG.

 

Zur Klarstellung: BDG stehen keine Rechte an vom Kunden unabhängig entwickelten, abtrennbaren, d.h. ohne Verletzung der Rechte von BDG an dem Liefergegenstand verwertbaren, Verbesserungen zu.

 

Soweit eine Übertragung der Rechte rechtlich nicht zulässig ist, steht der Kunde BDG für die kosten- und lastenfreie Einräumung einer ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten, gebührenfreien, ohne Zustimmung abtretbaren und unterlizenzierbaren Lizenz für alle bekannten Nutzungsarten ein. Der Kunde gewährt diese hiermit der dies annehmenden BDG. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages und dieser Bedingungen.

13. Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) der für den Liefergegenstand vereinbarten Vergütung (nachfolgend die „gesicherten Ansprüche“) Eigentum von BDG (die „Vorbehaltsware“). Zu den gesicherten Ansprüchen gehören insbesondere der Kaufpreis für den Kaufgegenstand und sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen (z. B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen). Bei laufender Rechnung ist die Saldo-Forderung von BDG der gesicherte Anspruch. Der Eigentumsübergang steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung sämtlicher weiteren Forderungen von BDG gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung; diese gelten ebenfalls als gesicherte Ansprüche.

 

Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Der Kunde hat die Vorbehaltsware zum Neuwert unter Einbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung BDG zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an BDG abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsware zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der gesicherten Ansprüche zu verwenden. Ein Mehrbetrag steht dem Kunden zu.

 

Der Kunde ist zu einer Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. In diesem Falle gilt BDG im Sinne von § 950 BGB als Verarbeiter: Hilfsweise überträgt der Kunde BDG schon jetzt seine Rechte an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstände zur Sicherung der gesicherten Ansprüche. Bei Verarbeitung unter Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, steht BDG entsprechend den vorstehenden Bestimmungen anteiliges Miteigentum im Verhältnis der Werte der Sachen zu. Soweit BDG hiernach Rechte erwirbt, setzt sich die Anwartschaft des Kunden an diesen fort. Der durch die Verarbeitung entstehende Gegenstand gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

 

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt an BDG schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt) (zusammenfassend die „abgetretenen Ansprüche“). Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher gesicherten Ansprüche.

 

Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche berechtigt und verpflichtet, solange BDG diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf Verlangen von BDG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

 

Mit Ausnahme der vorstehend gewährten Befugnisse ist der Kunde zu keinen Verfügungen über die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Ansprüche (zusammenfassend das „Sicherungsgut“) berechtigt. Der Kunde verwahrt das Sicherungsgut unentgeltlich für BDG und hat BDG jede Beeinträchtigung der Rechte am Sicherungsgut, insbesondere durch Pfändung oder Beschädigung, unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des Sicherungsgutes von Rechten Dritter zu tragen.

 

Soweit der realisierbare Wert des gesamten Sicherungsguts (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist) 110 % der gesamten gesicherten Ansprüche (die „Übersicherungsgrenze“) übersteigt, ist BDG verpflichtet, auf Verlangen, den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil an den Kunden zurückzuübertragen.

 

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe des Sicherungsgutes zu verlangen, soweit dadurch der Produktionsablauf im Betrieb des Kunden nicht nachhaltig gestört wird.

14. Unterauftragnehmer

BDG ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von BDG gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.

15. Erklärungen

Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.

16. Abtretung

Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von BDG berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

17. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von BDG. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind die Gerichte am Sitz von BDG ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung entweder nicht im Inland befindet oder unbekannt ist. BDG ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

19. Rechtswahl

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention.

 

Stand: 01.09.2014